darmstadt, hesse, germany

VERTRAGSRECHT

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Der Vertrag

Verträge können individuell ausgestaltet werden, sodass den möglichen Fallkonstellationen keine Grenzen gesetzt sind. Hierfür müssen lediglich mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Ziel abgegeben werden, einen rechtlichen Erfolg zu erreichen. Mit der Zeit haben sich einige gesetzlich geregelte Vertragstypen entwickelt, andere wiederum sind unabhängig vom Gesetz entstanden und weiterhin am Entstehen. Die große Herausforderung ist es, den Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, ohne in die Privatautonomie der Geschäftsfähigen unangemessen einzugreifen. Doch nicht nur das Entstehen eines Vertrages – mit der Möglichkeit, aus ihm Ansprüche geltend zu machen – beschäftigt die anwaltliche Praxis, sondern auch seine Umgestaltung oder Beendigung. Eine hervorragende Rolle spielt zudem der Ersatz materieller und/oder immaterieller Schäden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses.

Neben den vertraglichen Ansprüchen können regelmäßig gesetzliche Ansprüche aus dem Delikts-, Sachen- oder Bereicherungsrecht Bedeutung erlangen.

Die Parteien

Vertragliche Beziehungen beherrschen den Rechtsverkehr nicht nur zwischen privaten Personen untereinander, sondern ebenso zwischen Unternehmen, Institutionen und Behörden.

Die Parteien eines Vertrages spielen eine mindestens genauso wichtige Rolle wie sein Inhalt. Die Ermittlung der Parteien ist nämlich zum einen für die anzuwendenden Rechtsvorschriften relevant (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmer und Privatpersonen), zum anderen sind im Sinne einer durchdachten Prozesstaktik Überlegungen hierzu bereits im vorgerichtlichen Stadium notwendig (z. B. die Adressierung einer Kündigungserklärung an alle Mieter für eine eventuell einzureichende Räumungsklage). Außerdem ermöglicht die Zivilprozessordnung (ZPO) mehrere Beteiligungen an dem Rechtsstreit, die relevante Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens und die Verfahrenskosten haben können.

Der Rechtsstreit 

Im Vertragsrecht ist es Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag möglich, in einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt gestaltend einzugreifen. Insbesondere können mittels außergerichtlicher Lösungen die Verfahrensdauer durch die Vermeidung einer aufwändigen Beweisaufnahme erheblich verringert sowie hohe Verfahrenskosten eingespart werden. Dabei gilt es stets im Sinne des Mandanten souverän und leitend in Vergleichsverhandlungen aufzutreten sowie Durchsetzungsvermögen zu zeigen.

Außerdem kann vorbereitend für ein sich anbahnendes Gerichtsverfahren, die Beweissituation maßgeblich beeinflusst werden. Beim Stellen der Anträge räumt die ZPO der Partei und ihrem Vertreter eine Vielzahl an Möglichkeiten ein, Ihren Anspruch interessengerecht durchzusetzen. Auch in einem laufenden Gerichtsverfahren ist Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag in der Lage, durch die vielfältigen Handlungsoptionen der ZPO einen positiven Einfluss auf den Gang Ihres Rechtsstreits zu nehmen.

MEDIZINRECHT

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Das Recht

Als Querschnittsmaterie des Rechts erfordert die anwaltliche Tätigkeit im Medizinrecht Wissen und Erfahrung in zahlreichen Rechtsgebieten. Komplexe medizinische und juristische Fallkonstellationen im Recht der Ausübung der (ärztlichen) Heilkunde und der Patientenrechte sind demnach im Lichte fachübergreifender, aktueller Gesetze sowie Rechtsprechungen aus dem Gesundheitsrecht zu bewerten und angesichts der dynamischen, sozialpolitischen Entwicklungen fortlaufend auf ihre Aktualität hin zu prüfen. Hierfür ist die regelmäßige Teilnahme an Fachfortbildungen und die Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften unverzichtbar.

Die Medizin

Für die Bearbeitung eines Mandats, dem ein medizinischer Sachverhalt zu Grunde liegt, sind fundierte Kenntnisse in der Grund-, Notfall-, Akut und Langzeitversorgung sowie Prävention und Rehabilitation unerlässlich. Typische Haftungsfallen, wie der Vorwurf einer unterlassenen Differentialdiagnostik, sowie weitere risikoreiche medizinische Eingriffe, üblicherweise aus der Anästhesie, Chirurgie, Inneren Medizin, Zahnheilkunde und Geburtshilfe, sind mit ihren juristischen sowie medizinischen Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen und zu bewerten.

Die Parteien

Durch die vielfältigen Rechtsbeziehungen, nämlich zwischen den Patienten, Ärzten, Klinken, Krankenversicherungen sowie weiteren privaten und staatlichen Leistungsträgern, sind mehrere Anspruchsgrundlagen und Anspruchsgegner in der Rechtsberatung zu berücksichtigen. Demnach spiegelt eine rechtliche Ansiedlung im Vertragsrecht nur bedingt den wahren Gehalt dieser multidimensionalen Rechtsmaterie wider.

Der Rechtsstreit 

Ferner ist im Interesse der Mandantschaft abzuwägen, ob ein gerichtliches Verfahren durch präzise Beweisführung und hartnäckige Verhandlungen mit den Verfahrensgegnern im Vorfeld verhindert werden kann. Denn auch im medizinrechtlichen Verfahren verhärten sich die widerstreitenden Positionen im Falle eines Gerichtsverfahrens und der günstige Zeitpunkt der Beweissicherung ist bei der gerichtlichen Beweisaufnahme oftmals längst verstrichen.

Profitieren Sie außergerichtlich als geschädigter Patient oder als in Anspruch genommene/-r Arzt/Klinik/Krankenkasse von den fachlichen und sozialen Kompetenzen von Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag. Auch vor Gericht bemüht sich Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag um die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern oder um die Verteidigung gegen solche mit sorgfältiger Beweissicherung im Vorfeld.

Übersichten

Vertragsrecht

KAUFVERTRAG, § 433 BGB

  • Abschluss eines Kaufvertrages
    • Verbrauchsgüterkauf
    • Immobilienkaufverträge
    • Kaufvertrag über digitale Produkte
    • Handelskauf
  • Gewährleistungsrecht (gesetzlich)
    • Mangelbegriff
    • Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
    • Ausschluss
    • Beweislast und Beweislastumkehr (1 Jahr)
    • Verjährung (i. d. R. 2 Jahre)
  • Garantie (vertraglich)
  • Anfechtung bei Irrtum und Täuschung
  • Widerrufsrecht
    • Widerrufsfrist und -belehrung (14 Tage oder 1 Jahr)
    • Rücksendungskosten (40-Euro-Klausel)
    • Wertersatz
  • AGB-Kontrolle

MIETVERTRAG, § 535 BGB

  • Abschluss eines Mietvertrages
    • Wohnraummiete
    • Grundstücks- und Gewerberaummiete
    • Miete beweglicher Sachen und digitaler Produkte
  • Formen eines Mietvertrages
    • unbefristeter Mietvertrag
    • Zeitmietvertrag
    • Staffelmietvertrag
    • Indexmietvertrag
    • Untermietvertrag
  • Mietkaution
  • Nebenkostenabrechnung
  • Schönheitsreparaturen
  • Mieterhöhung
  • Gewährleistungsrecht
    • Mangel (z. B. Schimmelbildung) und Mängelanzeige
    • Mangelbeseitigung, Selbstvornahme, Mietminderung und Schadensersatz
    • Verjährung (i. d. R. 3 Jahre)
  • Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts (6 Monate)
  • Kündigung (Schriftform) und Räumungsklage
  • Nachmieter

WERKVERTRAG, § 631 BGB

  • Abschluss eines Werkvertrages
    • Reparaturen, Wartungen, Software, Bauwerk, Beförderung, unkörperliche Arbeitsergebnisse wie Gutachten und Baupläne
    • Abgrenzung zum Dienstvertrag (z. B. Arbeitsvertrag)
  • Gewährleistungsrecht
    • Mangelbegriff
    • Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
    • Abnahme und Beweislast
    • Druckzuschlag
    • Verjährung (i. d. R. 2 Jahre)
  • Kostenvoranschlag
  • Abschlagszahlungen
  • Kündigung
    • freie Kündigung (Ausgleich)
    • außerordentliche Kündigung
    • Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags
  • Widerrufsrecht

MAKLERVERTRAG, § 652 BGB

  • Abschluss eines Maklervertrages
    • Nachweis der Gelegenheit eines Kaufvertragsabschlusses
    • Nachweis der Gelegenheit eines Mietvertragsabschlusses
    • i. d. R. Textformerfordernis
  • Formen eines Maklervertrages
    • Nachweismakler
    • Vermittlungsmakler
  • Maklerauftrag
    • Einfacher Maklervertrag
    • Makleralleinauftrag
    • Qualifizierter Alleinauftrag
  • Maklerprovision
    •  Halbteilungsgrundsatzes
  • Reservierungsvereinbarung
  • Vertragslaufzeit
  • Aufwandsentschädigung
  • Kündigung und Bindungsfrist
  • Widerrufsrecht

DARLEHENSVERTRAG, § 488 BGB

  • Abschluss eines Darlehensvertrages
    • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
    •  Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
    • i. d. R. Schriftformerfordernis
    • Annuitätendarlehen
    • Festdarlehen
    • KfW-Darlehen
    • Bausparvertrag
    • Forward-Darlehen
    • Privatkredit
    • Dispokredit
  • Vertragslaufzeit
  • Rückzahlungsmodalitäten, Tilgungsplan
  • Finanzierungs- und Kreditanfrage
  • Belehrungs- und Informationspflichten
  • Widerrufsrecht
  • Zahlungsrückstand
  • Sittenwidrigkeit
  • Kündigung, Vorfälligkeits­entschädigung 
  • Sicherheiten (Bürgschaft, Grundschuld und Hypotheken)
  • Unzulässige Gebühren

REISEVERTRAG, § 651a BGB

  • Abschluss eines Reisevertrages
    • Pauschalreise (Abgrenzung zur Individualreise)
    • Reiseveranstalter (Abgrenzung zur Reisevermittlung, z. B. Reisebüro)
    • mindestens zwei einzelne Reiseleistungen
  • Insolvenzabsicherungspflicht
  • Informationspflichten
  • Rücktritt vor Reisebeginn (Entschädigung)
  • Gewährleistungsrecht
    • Reisemangel
    • Abhilfe, Selbstabhilfe
    • Minderung, Schadensersatz
    • Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
    • Kündigung
    • Verjährung (i. d. R. 2 Jahre)
  • Flugverspätung (Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und damit kein Reisevertrag)

Medizinrecht

SCHADENSERSATZ- UND
SCHMERZENSGELDSANSPRÜCHE

Geltendmachung von und Verteidigung gegen Ansprüche aus Arzthaftung oder aus Haftung anderer Heilberufe (z. B. Heilpraktiker, Hebamme etc.)

  • eigenes / ererbtes Schmerzensgeld
  • Hinterbliebenengeld
  • Schadensersatz
    • bisherige und zukünftige vermehrte Bedürfnisse, insb. Haushaltsführungsschaden
    • Unterhaltsschaden
    • bisheriger und künftiger Verdienstausfallschaden
    • Rentenschaden
    • sonstige materielle Schäden
    • Zukunftsschäden
  • Auseinandersetzungen mit der Berufshaftpflichtversicherung

ARZTHAFTUNGSRECHT

Missachtung der Regeln und des aktuellen Stands der Medizin

  • fehlerhafte/unvollständige Selbstbestimmungsaufklärung
    • Art der konkreten Behandlung
    • Tragweite und Risiken des Eingriffs
    • Hinweis auf vorhersehbare Operationserweiterung/Nach-OP
    • alternative Behandlungsmethoden
  • einfacher und grober Behandlungsfehler
    • Diagnosefehler
    • Befunderhebungsfehler/
      -auswertungsfehler
    • Therapiefehler
    • Übernahmeverschulden
    • (Post-)therapeutische Sicherheitsaufklärung
  • Beweislast umkehrender Dokumentationsfehler
  • Fehler bei der Medikation
  • Geburtsschaden

ARZTRECHT

Regulation der ärztlichen Versorgung

  • Vertragsarztrecht
    • Kollektivverträge
    • Einzelverträge, insb. Hausarztzentrierte Versorgung
    • Vergütung der Vertragsärzte
    • Zulassungs-, Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren
      • Bedarfsplanung
      • partielle Öffnung
      • Sonderbedarfszulassung
      • Ermächtigung 
      • Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume
      • Anstellung von Ärzten
  • Leistungsrecht der privaten Krankenversicherungen

SONSTIGES ARZTRECHT

Regulation der ärztlichen Versorgung

  • Prüfverfahren der KV Hessen
    • Wirtschaftlichkeitsprüfung
    • sachlich-rechnerische Berichtigung
    • Plausibilitätsverfahren
    • Jahres-Richtgrößenprüfung für Arznei- und / oder Heil- und Hilfsmittel 
    • Sämtliche Verfahren der Honorarkürzung
    • Disziplinarverfahren 
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Berufsausübungsgemeinschaft
  • Ärztliches Gebührenrecht (GOÄ)
  • Ärztliches Berufsrecht
    • Berufsordnungen für Ärzte des Bundes und der Länder
    • Approbationsordnung
    • Heilberufegesetz
    • Kooperationen

KRANKENHAUSRECHT

Regulation der medizinischen Versorgung durch Kliniken

  • Haftung des Klinikträgers aus Behandlungsvertrag
    • Zurechenbarer Aufklärungsfehler
    • Zurechenbarer Behandlungsfehler
    • Organisationsfehler
    • Verkehrssicherungspflichten
    • Koordinationsmangel, § 421 BGB
    • Vertrauensgrundsatz
  • Krankenhausplanung
  • Krankenhausorganisation
  • Chefarztrecht
    • Chefarztvertrag
    • Nebentätigkeit
    • Arzthaftung
    • Leitender Angestellter
    • Vergütung
  • Vergütung von Krankenhausleistungen
  • Pränataldiagnostik

ARZTSTRAFRECHT

Immanente Strafrechtsrelevanz der Heilbehandlung

  • Fahrlässigkeitsdelikte, §§ 229, 222 StGB
  • Rechtfertigung des dem medizinischen Standard entsprechenden Heileingriffs durch wirksame Einwilligung des Patienten als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts
  • Schutz des Vertrauensverhältnisses Arzt-Patient durch strafbewehrte Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gewerbliche Verrechnungsstelle, Patientenkartei bei Praxisnachfolge)

Kanzlei Bedir-Demirbağ

Wir beraten Sie und beantworten Ihre Fragen auf Deutsch, Türkisch und Englisch