darmstadt, hesse, germany

VERTRAGSRECHT

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Der Vertrag

Verträge können individuell ausgestaltet werden, sodass den möglichen Fallkonstellationen keine Grenzen gesetzt sind. Hierfür müssen lediglich mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Ziel abgegeben werden, einen rechtlichen Erfolg zu erreichen. Mit der Zeit haben sich einige gesetzlich geregelte Vertragstypen entwickelt, andere wiederum sind unabhängig vom Gesetz entstanden und weiterhin am Entstehen. Die große Herausforderung ist es, den Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, ohne in die Privatautonomie der Geschäftsfähigen unangemessen einzugreifen. Doch nicht nur das Entstehen eines Vertrages – mit der Möglichkeit, aus ihm Ansprüche geltend zu machen – beschäftigt die anwaltliche Praxis, sondern auch seine Umgestaltung oder Beendigung. Eine hervorragende Rolle spielt zudem der Ersatz materieller und/oder immaterieller Schäden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses.

Neben den vertraglichen Ansprüchen können regelmäßig gesetzliche Ansprüche aus dem Delikts-, Sachen- oder Bereicherungsrecht Bedeutung erlangen.

Die Parteien

Vertragliche Beziehungen beherrschen den Rechtsverkehr nicht nur zwischen privaten Personen untereinander, sondern ebenso zwischen Unternehmen, Institutionen und Behörden.

Die Parteien eines Vertrages spielen eine mindestens genauso wichtige Rolle wie sein Inhalt. Die Ermittlung der Parteien ist nämlich zum einen für die anzuwendenden Rechtsvorschriften relevant (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmer und Privatpersonen), zum anderen sind im Sinne einer durchdachten Prozesstaktik Überlegungen hierzu bereits im vorgerichtlichen Stadium notwendig (z. B. die Adressierung einer Kündigungserklärung an alle Mieter für eine eventuell einzureichende Räumungsklage). Außerdem ermöglicht die Zivilprozessordnung (ZPO) mehrere Beteiligungen an dem Rechtsstreit, die relevante Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens und die Verfahrenskosten haben können.

Der Rechtsstreit 

Im Vertragsrecht ist es Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag möglich, in einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt gestaltend einzugreifen. Insbesondere können mittels außergerichtlicher Lösungen die Verfahrensdauer durch die Vermeidung einer aufwändigen Beweisaufnahme erheblich verringert sowie hohe Verfahrenskosten eingespart werden. Dabei gilt es stets im Sinne des Mandanten souverän und leitend in Vergleichsverhandlungen aufzutreten sowie Durchsetzungsvermögen zu zeigen.

Außerdem kann vorbereitend für ein sich anbahnendes Gerichtsverfahren, die Beweissituation maßgeblich beeinflusst werden. Beim Stellen der Anträge räumt die ZPO der Partei und ihrem Vertreter eine Vielzahl an Möglichkeiten ein, Ihren Anspruch interessengerecht durchzusetzen. Auch in einem laufenden Gerichtsverfahren ist Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag in der Lage, durch die vielfältigen Handlungsoptionen der ZPO einen positiven Einfluss auf den Gang Ihres Rechtsstreits zu nehmen.

Die Schnittstelle  

Durch ihre parallele Tätigkeit im Medizinrecht ist Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag in der Lage, Zivilrechtsstreitigkeiten mit einer komplexen Prozessführung zu meistern, indem sie beispielsweise Sachverständigengutachten auf ihre Überzeugungskraft sowie wissenschaftliche Qualität hin überprüft.

MEDIZINRECHT

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Das Recht

Als Querschnittsmaterie des Rechts erfordert die anwaltliche Tätigkeit im Medizinrecht Wissen und Erfahrung in zahlreichen Rechtsgebieten. Komplexe medizinische und juristische Fallkonstellationen im Recht der Ausübung der (ärztlichen) Heilkunde und der Patientenrechte sind demnach im Lichte fachübergreifender, aktueller Gesetze sowie Rechtsprechungen aus dem Gesundheitsrecht zu bewerten und angesichts der dynamischen, sozialpolitischen Entwicklungen fortlaufend auf ihre Aktualität hin zu prüfen. Hierfür ist die regelmäßige Teilnahme an Fachfortbildungen und die Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften unverzichtbar.

Die Medizin

Für die Bearbeitung eines Mandats, dem ein medizinischer Sachverhalt zu Grunde liegt, sind fundierte Kenntnisse in der Grund-, Notfall-, Akut und Langzeitversorgung sowie Prävention und Rehabilitation unerlässlich. Typische Haftungsfallen, wie der Vorwurf einer unterlassenen Differentialdiagnostik, sowie weitere risikoreiche medizinische Eingriffe, üblicherweise aus der Anästhesie, Chirurgie, Inneren Medizin, Zahnheilkunde und Geburtshilfe, sind mit ihren juristischen sowie medizinischen Besonderheiten im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen und zu bewerten.

Die Parteien

Durch die vielfältigen Rechtsbeziehungen, nämlich zwischen den Patienten, Ärzten, Klinken, Krankenversicherungen sowie weiteren privaten und staatlichen Leistungsträgern, sind mehrere Anspruchsgrundlagen und Anspruchsgegner in der Rechtsberatung zu berücksichtigen. Demnach spiegelt eine rechtliche Ansiedlung im Vertragsrecht nur bedingt den wahren Gehalt dieser multidimensionalen Rechtsmaterie wider.

Der Rechtsstreit 

Ferner ist im Interesse der Mandantschaft abzuwägen, ob ein gerichtliches Verfahren durch präzise Beweisführung und hartnäckige Verhandlungen mit den Verfahrensgegnern im Vorfeld verhindert werden kann. Denn auch im medizinrechtlichen Verfahren verhärten sich die widerstreitenden Positionen im Falle eines Gerichtsverfahrens und der günstige Zeitpunkt der Beweissicherung ist bei der gerichtlichen Beweisaufnahme oftmals längst verstrichen.

Profitieren Sie außergerichtlich als geschädigter Patient oder als in Anspruch genommene/-r Arzt/Klinik/Krankenkasse von den fachlichen und sozialen Kompetenzen von Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag. Auch vor Gericht bemüht sich Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag um die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern oder um die Verteidigung gegen solche mit sorgfältiger Beweissicherung im Vorfeld.

Die Schnittstelle 

Durch ihre parallele Tätigkeit im Sozialrecht ist Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag in der Lage, Sie fachübergreifend im Rahmen des Sozialversicherungsrechts – beispielsweise hinsichtlich Ihrer Zulassung und Vergütung als Vertragsarzt – zu beraten. Ihre Leistungen bietet sie Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen des privatärztlichen Pendants, namentlich der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ), an. Darüber hinaus ist ihr neben der Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen wegen Impfschäden problemlos die Beantragung von Entschädigungsansprüche nach dem SGB XIV i. V. m. IfSG möglich.

Schließlich birgt die Mitgliedschaft aller zugelassenen Ärzte in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den jeweiligen Landesärztekammern (LÄK) komplexe Gefahren und Risiken für die Berufsausübung in finanzieller, fachlicher sowie persönlicher Hinsicht. In allen möglichen Prüfverfahren können Sie auf die Zuverlässigkeit und den Beistand von Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag vertrauen.

SOZIALRECHT

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Die Sozialversicherungen

Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung stehen den Versicherten bei Verwirklichung des versicherten Risikos (z. B. Krankheit) Sozialleistungen zu. Sie werden rund um die Themen Versicherungsstatus (Statusfeststellungsverfahren), Eintritt des Versicherungsfalls, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Antragstellung und Einlegen eines Widerspruchs beraten.

Die Sozialleistungen 

Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag setzt sich für Ihre Sach-, Dienst- und Geldleistungsansprüche aus Ihren sozialrechtlichen Mitgliedschafts- und Beitragsverhältnissen gegenüber den Sozialleistungsträgern ein. Zum einem haben Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung Ihrer Gesundheit sowie Leistungsfähigkeit oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Dienst- und Sachleistungen). Zum anderen muss Ihre angemessene wirtschaftliche Versorgung gewährleistet werden (Geldleistungen).

Das Verwaltungsverfahren  

Die Vertretung durch Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag ist bereits im Verwaltungsverfahren sinnvoll (erstmalige Antragstellung oder Einlegen eines Widerspruchs). Die Ermittlung des zuständigen Leistungsträgers sowie die ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrages ist zu gewährleisten, um nervenaufreibende, vermeidbare Verzögerungen im Verfahren zu verhindern. Nach Akteneinsicht ist mithilfe anwaltlicher Präsenz die Leistungspflicht und der Leistungsumfang überzeugend darzulegen und frühstmöglich Beweismittel vorzutragen, um die Gefahr eines unbegründeten, ablehnenden Bescheides abzuwenden.

Das Gerichtsverfahren  

Ein Gerichtsverfahren schmälert die Aussicht auf einen Vergleich infolge der Zementierung der widerstreitenden Positionen, dauert durch die umfangreiche Beweisaufnahme geraume Zeit an und ist mit einem unsicheren Verfahrensausgang verbunden. Wird es jedoch unumgänglich, liegt ein besonderes Augenmerk hierbei neben der vollständigen anwaltlichen Sachverhaltsermittlung auf der Gewährleistung einer lückenlosen Beweisführung durch zeitige Beweissicherung. Ein im Gerichtsverfahren eingeholtes Gutachten ist ferner unabhängig vom Ergebnis bezüglich der Anknüpfungs- sowie Befundtatsachen auszuwerten und auf Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.

Die Schnittstelle  

Durch ihre gleichzeitige Schwerpunktsetzung im Medizinrecht ist Rechtsanwältin Sennur Bedir-Demirbag mit medizinischen Sachverhalten sowie Gutachten vertraut, die regelmäßig eine überragende Geltung im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erlangen.

Übersichten

Vertragsrecht

KAUFVERTRAG, § 433 BGB

  • Abschluss eines Kaufvertrages
    • Verbrauchsgüterkauf
    • Immobilienkaufverträge
    • Kaufvertrag über digitale Produkte
    • Handelskauf
  • Gewährleistungsrecht (gesetzlich)
    • Mangelbegriff
    • Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
    • Ausschluss
    • Beweislast und Beweislastumkehr (1 Jahr)
    • Verjährung (i. d. R. 2 Jahre)
  • Garantie (vertraglich)
  • Anfechtung bei Irrtum und Täuschung
  • Widerrufsrecht
    • Widerrufsfrist und -belehrung (14 Tage oder 1 Jahr)
    • Rücksendungskosten (40-Euro-Klausel)
    • Wertersatz
  • AGB-Kontrolle

MIETVERTRAG, § 535 BGB

  • Abschluss eines Mietvertrages
    • Wohnraummiete
    • Grundstücks- und Gewerberaummiete
    • Miete beweglicher Sachen und digitaler Produkte
  • Formen eines Mietvertrages
    • unbefristeter Mietvertrag
    • Zeitmietvertrag
    • Staffelmietvertrag
    • Indexmietvertrag
    • Untermietvertrag
  • Mietkaution
  • Nebenkostenabrechnung
  • Schönheitsreparaturen
  • Mieterhöhung
  • Gewährleistungsrecht
    • Mangel (z. B. Schimmelbildung) und Mängelanzeige
    • Mangelbeseitigung, Selbstvornahme, Mietminderung und Schadensersatz
    • Verjährung (i. d. R. 3 Jahre)
  • Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts (6 Monate)
  • Kündigung (Schriftform) und Räumungsklage
  • Nachmieter

WERKVERTRAG, § 631 BGB

  • Abschluss eines Werkvertrages
    • Reparaturen, Wartungen, Software, Bauwerk, Beförderung, unkörperliche Arbeitsergebnisse wie Gutachten und Baupläne
    • Abgrenzung zum Dienstvertrag (z. B. Arbeitsvertrag)
  • Gewährleistungsrecht
    • Mangelbegriff
    • Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
    • Abnahme und Beweislast
    • Druckzuschlag
    • Verjährung (i. d. R. 2 Jahre)
  • Kostenvoranschlag
  • Abschlagszahlungen
  • Kündigung
    • freie Kündigung (Ausgleich)
    • außerordentliche Kündigung
    • Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags
  • Widerrufsrecht

MAKLERVERTRAG, § 652 BGB

  • Abschluss eines Maklervertrages
    • Nachweis der Gelegenheit eines Kaufvertragsabschlusses
    • Nachweis der Gelegenheit eines Mietvertragsabschlusses
    • i. d. R. Textformerfordernis
  • Formen eines Maklervertrages
    • Nachweismakler
    • Vermittlungsmakler
  • Maklerauftrag
    • Einfacher Maklervertrag
    • Makleralleinauftrag
    • Qualifizierter Alleinauftrag
  • Maklerprovision
    •  Halbteilungsgrundsatzes
  • Reservierungsvereinbarung
  • Vertragslaufzeit
  • Aufwandsentschädigung
  • Kündigung und Bindungsfrist
  • Widerrufsrecht

DARLEHENSVERTRAG, § 488 BGB

  • Abschluss eines Darlehensvertrages
    • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
    •  Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
    • i. d. R. Schriftformerfordernis
    • Annuitätendarlehen
    • Festdarlehen
    • KfW-Darlehen
    • Bausparvertrag
    • Forward-Darlehen
    • Privatkredit
    • Dispokredit
  • Vertragslaufzeit
  • Rückzahlungsmodalitäten, Tilgungsplan
  • Finanzierungs- und Kreditanfrage
  • Belehrungs- und Informationspflichten
  • Widerrufsrecht
  • Zahlungsrückstand
  • Sittenwidrigkeit
  • Kündigung, Vorfälligkeits­entschädigung 
  • Sicherheiten (Bürgschaft, Grundschuld und Hypotheken)
  • Unzulässige Gebühren

REISEVERTRAG, § 651a BGB

  • Abschluss eines Reisevertrages
    • Pauschalreise (Abgrenzung zur Individualreise)
    • Reiseveranstalter (Abgrenzung zur Reisevermittlung, z. B. Reisebüro)
    • mindestens zwei einzelne Reiseleistungen
  • Insolvenzabsicherungspflicht
  • Informationspflichten
  • Rücktritt vor Reisebeginn (Entschädigung)
  • Gewährleistungsrecht
    • Reisemangel
    • Abhilfe, Selbstabhilfe
    • Minderung, Schadensersatz
    • Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
    • Kündigung
    • Verjährung (i. d. R. 2 Jahre)
  • Flugverspätung (Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft und damit kein Reisevertrag)

Medizinrecht

SCHADENSERSATZ- UND
SCHMERZENSGELDSANSPRÜCHE

Geltendmachung von und Verteidigung gegen Ansprüche aus Arzthaftung oder aus Haftung anderer Heilberufe (z. B. Heilpraktiker, Hebamme etc.)

  • eigenes / ererbtes Schmerzensgeld
  • Hinterbliebenengeld
  • Schadensersatz
    • bisherige und zukünftige vermehrte Bedürfnisse, insb. Haushaltsführungsschaden
    • Unterhaltsschaden
    • bisheriger und künftiger Verdienstausfallschaden
    • Rentenschaden
    • sonstige materielle Schäden
    • Zukunftsschäden
  • Auseinandersetzungen mit der Berufshaftpflichtversicherung

ARZTHAFTUNGSRECHT

Missachtung der Regeln und des aktuellen Stands der Medizin

  • fehlerhafte/unvollständige Selbstbestimmungsaufklärung
    • Art der konkreten Behandlung
    • Tragweite und Risiken des Eingriffs
    • Hinweis auf vorhersehbare Operationserweiterung/Nach-OP
    • alternative Behandlungsmethoden
  • einfacher und grober Behandlungsfehler
    • Diagnosefehler
    • Befunderhebungsfehler/
      -auswertungsfehler
    • Therapiefehler
    • Übernahmeverschulden
    • (Post-)therapeutische Sicherheitsaufklärung
  • Beweislast umkehrender Dokumentationsfehler
  • Fehler bei der Medikation
  • Geburtsschaden

ARZTRECHT

Regulation der ärztlichen Versorgung

  • Vertragsarztrecht
    • Kollektivverträge
    • Einzelverträge, insb. Hausarztzentrierte Versorgung
    • Vergütung der Vertragsärzte
    • Zulassungs-, Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren
      • Bedarfsplanung
      • partielle Öffnung
      • Sonderbedarfszulassung
      • Ermächtigung 
      • Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume
      • Anstellung von Ärzten
  • Leistungsrecht der privaten Krankenversicherungen

SONSTIGES ARZTRECHT

Regulation der ärztlichen Versorgung

  • Prüfverfahren der KV Hessen
    • Wirtschaftlichkeitsprüfung
    • sachlich-rechnerische Berichtigung
    • Plausibilitätsverfahren
    • Jahres-Richtgrößenprüfung für Arznei- und / oder Heil- und Hilfsmittel 
    • Sämtliche Verfahren der Honorarkürzung
    • Disziplinarverfahren 
  • Zahnarzthaftungsrecht
  • Berufsausübungsgemeinschaft
  • Ärztliches Gebührenrecht (GOÄ)
  • Ärztliches Berufsrecht
    • Berufsordnungen für Ärzte des Bundes und der Länder
    • Approbationsordnung
    • Heilberufegesetz
    • Kooperationen

KRANKENHAUSRECHT

Regulation der medizinischen Versorgung durch Kliniken

  • Haftung des Klinikträgers aus Behandlungsvertrag
    • Zurechenbarer Aufklärungsfehler
    • Zurechenbarer Behandlungsfehler
    • Organisationsfehler
    • Verkehrssicherungspflichten
    • Koordinationsmangel, § 421 BGB
    • Vertrauensgrundsatz
  • Krankenhausplanung
  • Krankenhausorganisation
  • Chefarztrecht
    • Chefarztvertrag
    • Nebentätigkeit
    • Arzthaftung
    • Leitender Angestellter
    • Vergütung
  • Vergütung von Krankenhausleistungen
  • Pränataldiagnostik

ARZTSTRAFRECHT

Immanente Strafrechtsrelevanz der Heilbehandlung

  • Fahrlässigkeitsdelikte, §§ 229, 222 StGB
  • Rechtfertigung des dem medizinischen Standard entsprechenden Heileingriffs durch wirksame Einwilligung des Patienten als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts
  • Schutz des Vertrauensverhältnisses Arzt-Patient durch strafbewehrte Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Gewerbliche Verrechnungsstelle, Patientenkartei bei Praxisnachfolge)

Sozialrecht

GESETZLICHE KRANKENKASSEN

Leistungskatalog des SGB V und Versicherungsstatus

  • Krankengeld
  • Sach- und Dienstleistungen bei Krankheit
    • Prävention
    • Heilbehandlung bei Krankheit
    • Rehabilitation
    • Arznei- und Heilmittel
    • häusliche Krankenpflege
    • Haushaltshilfe
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
    • Mutterschaftsgeld
    • ärztliche Betreuung
    • Hebammenhilfe
    • stationäre Entbindung
    • häusliche Pflege
    • Haushaltshilfe
  • Zuzahlungen
  • Recht auf freie Arztwahl
  • Pflichtversicherung
  • Versicherungsfreiheit
    • Beamte, Werkstudenten etc.
    • Übersteigen der Jahresarbeitsentgeltgrenze
    • geringfügige Beschäftigung
  • Befreiung von der Versicherungspflicht
  • freiwillige Versicherung
  • Familienversicherung

RENTENVERSICHERUNG UND REHABILITATION

Leistungskatalog des SGB VI, SGB IX und Versicherungsstatus

  • Rehabilitation
    • ärztliche und zahnärztliche Behandlung
    • Arznei- und Heilmittel
    • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Rentenleistungen
    • Anspruch, Höhe und Anpassung
    • Altersrente
    • Erwerbsminderungsrente
    • Rente wegen Todes
    • Witwen- und Witwenrentenabfindungen
  • Übergangsgeld
  • Leistungen zur Kindererziehung
  • geförderte private Altersvorsorge
    • förderungsfähige Produkte
    • „Riester-Rente“
    • betriebliche Altersversorgung
  • Pflichtversicherung
  • Versicherungsfreiheit
  • freiwillige Versicherung
  • Nachversicherung
  • Versorgungsausgleichs und Rentensplitting

ARBEITSFÖRDERUNG

Leistungskatalog des SGB III und Versicherungsstatus

  • reine Entgeltersatzleistungen
    • Arbeitslosengeld
    • Teilarbeitslosengeld
    • Arbeitslosengeld bei Weiterbildung
    • Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • aktive Arbeitsförderung
    • Beratung und Vermittlung
    • Aktivierung und berufliche Eingliederung
    • Berufswahl und Berufsausbildung
    • Berufliche Weiterbildung
    • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
      • Eingliederungszuschuss
      • Gründerzuschuss
    • Verbleib in Beschäftigung
      • Kurzarbeitergeld
      • Transferleistungen
    • Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
  • Pflichtversicherung
  • versicherungsfreie Beschäftigte

PFLEGEVERSICHERUNG

Leistungskatalog des SGB XI und Versicherungsstatus

  • Beratung
  • Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit
  • Leistungen bei häuslicher Pflege
    • Pflegesachleistung
    • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
    • häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
    • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
  • teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege
  • Leistungen bei Demenz
  • Leistungen für Pflegepersonen
    • soziale Sicherung
    • Pflegekurse
  • geförderte private Vorsorge
  • Pflichtversicherung
  • pflichtige Versicherung
  • Familienversicherung

Kanzlei Bedir-Demirbağ

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